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Lagerhalle: brauche ich in Hessen eine Baugenehmigung?
Die Lagerhallen von Kroftman können ohne gegossenes Betonfundament errichtet werden. Deshalb gelten sie als „Fliegende Bauten“. Laut Gesetzgeber sind Fliegende Bauten nach §78 HBO „bauliche Anlagen, die geeignet und bestimmt sind, an verschiedenen Orten wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden“. Klingt zunächst einfach, ist es aber nicht. Denn weitere relevante Paragraphen und Abschnitte im Gesetzestext sind durchaus kompliziert. Deshalb haben wir die wichtigsten Fakten recherchiert und in verständlicher Sprache aufbereitet.
Abhängig von Ihren Vorstellungen hinsichtlich Größe und Höhe der Lagerhalle sowie der gewünschten Standzeit können unterschiedliche Regelungen gelten. Wenn Ihre Wunschhalle 75 m2 Grundfläche und eine Standzeit von 3 Monaten nicht überschreitet, benötigen Sie keine Genehmigung. Sollten Sie Ihre Wunsch-Lagerhalle noch nicht gefunden haben, finden Sie mithilfe unseres Angebotstools ganz einfach passende Angebote in dieser Größenordnung.
Für alle Lagerhallen, die entweder das maximal zulässige Flächenmaß oder den maximal zulässigen Zeitraum für "Fliegende Bauten” überschreiten, geben wir im Folgenden hilfreiche Informationen. Aber Achtung, auch hier gilt: Im Einzelfall ist immer eine Prüfstelle bzw. Ihre zuständige Behörde hinzuzuziehen!
Ihre Halle ist größer als 75m2 und soll nicht länger als drei Monate stehen bleiben. Was jetzt?
In diesem Fall benötigen Sie eine Ausführungsgenehmigung. In Hessen wird die Ausführungsgenehmigung von einer unteren Bauaufsichtsbehörde (die von der obersten Bauaufsichtsbehörde bestimmt wird) erteilt, die zuständig für den Bezirk ist, in dem Sie Ihren Hauptwohnsitz bzw. gewerbliche Niederlassung haben. Diese und folgende Ausführungsgenehmigungen werden in dem zur Lagerhalle zugehörigen Prüfbuch vermerkt. In diesem müssen auch alle weiteren wichtigen Informationen (z. B. statische Berechnungen, Gebrauchsabnahmen) zur Lagerhalle aufgeführt werden.
Erforderliche Informationen können u. a. sein:
- die Verlängerung der Ausführungsgenehmigung
- die Eigentumsübertragung der Lagerhalle an Dritte
- die Änderung der für die Ausführungsgenehmigung zuständigen Behörde und
- die Durchführung und die Ergebnisse bauaufsichtlicher Überprüfungen und Abnahmen
Eine Ausführungsgenehmigung ist für Fliegende Bauten quasi das Äquivalent zum TÜV für Ihr Auto – und das bedeutet auch, dass regelmäßige Check-Ups nicht ausbleiben. Wenn Ihre erste Ausführungsgenehmigung auf die maximale Dauer von fünf Jahren befristet ist, sollten Sie diese vor Ablauf ohne Probleme um weitere fünf Jahre verlängern können.
Ihre Halle ist größer als 75m2 und soll länger als drei Monate stehen bleiben. Was jetzt?
Nun ist Ihre Lagerhalle ein Sonderbau nach §53 HBO und benötigt eine Baugenehmigung. Den Bauantrag können nur Architekt*innen oder Bauingenieur*innen erstellen, die bauvorlageberechtigt sind. Dieser Bauantrag ist bei der örtlich zuständigen Bauaufsicht einzureichen.
Was gilt es außerdem zu beachten?
Neben der Baugenehmigung schreibt der Gesetzgeber Regelungen zum Abstand von Grundstücksgrenzen, zur Dachneigung, zum äußeren Erscheinungsbild und im Einzelfall auch zur Umweltverträglichkeit vor. Was genau darunter zu verstehen ist, erläutern wir im Folgenden.
Wie groß muss der Abstand zwischen der Lagerhalle und einer Grundstücksgrenze oder einem Gebäude sein?
Die Tiefe der Abstandsfläche bemisst sich laut §6 Abs. 4 HBO nach der Wandhöhe. Hierbei wird das Maß der Wandhöhe von der Geländeoberfläche bis zur Schnittlinie zwischen Wand und Dachhaut bzw. dem oberen Abschluss der Wand gemessen. Das sich ergebende Maß der Wandhöhe ist H.
Grundsätzlich gilt: Die Tiefe der Abstandsflächenwird berechnet, in dem Sie die Höhe (H) Ihrer Lagerhalle mit dem Faktor 0,4 multiplizieren. Mindestens jedoch muss die Tiefe der Abstandsfläche drei Meter betragen. In Gewerbe- und Industriegebieten genügt ein Faktor von 0,2. In diesem Fall gilt jedoch auch ein Mindestabstand von drei Metern.
In Kerngebieten sowie in Sondergebieten, die nicht der Erholung dienen, kann eine geringerer Faktor als 0,4 zugelassen werden, wenn die Nutzung der Gebiete dies rechtfertigt. In allen Fällen muss die Tiefe der Abstandsfläche jedoch mindestens 3 Meter betragen.
Was hat die Dachneigung mit der Abstandsfläche zu tun?
Bei Dachneigungen von 45 Grad bis hin zu 70 Grad wird die Dachhöhe zu einem Drittel mit in die Wandhöhe und entsprechend auch in die Abstandsfläche mit einberechnet. Bei einer Dachneigung ab 70 Grad wird die volle Höhe des Daches zur Wandhöhe hinzugezogen.
Da die Dächer unserer Lagerhallen weniger als 45 Grad Dachneigung zur Wand haben, brauchen hier keine Kalkulationen zur Einberechnung des Daches in die Wandhöhe und damit zur Abstandsfläche berücksichtigt zu werden (§6 Abs. 4 HBO). Diese Angabe (FD) wird daher in der Beispielberechnung mit 0 beziffert.
Allgemeine Formel zur Berechnung der Abstandsflächen
Multiplizieren Sie die Höhe Ihrer Lagerhalle mit dem in der jeweiligen Landesbauordnung angegebenen Faktor (F). Die Gebäudehöhe setzt sich aus der Höhe bis zum Dach (H) und der Höhe des Daches selbst (HD) zusammen. Die Dachhöhe wird – je nach Dachneigung (DN) – nur zum Teil angerechnet und mit dem Faktor FD (von der jeweiligen Landesbauordnung vorgegeben) multipliziert. Als Ergebnis erhalten Sie die Tiefe der erforderlichen Abstandsfläche (TA).
Die Formel zur Abstandsflächenberechnung lautet dementsprechend: TA = F * (H + FD * HD)
Beispielberechnung für den Lagerhallentyp H1113-40 mit einer Traufhöhe von 4,0 Meter und einer Firsthöhe von 5,5 Meter
Formel: TA = F * (H + FD * HD)
TA = 0,4 * (4,0 + 0 * 5,5) = 1,6 Meter
Laut §6 Abs. 4 HBO beträgt die Mindesttiefe der Abstandsfläche in diesem Fall jedoch drei Meter.
Achtung: Abhängig von städtebaulichen Satzungen können andere spezifische Abstandsregelungen gelten, wodurch §6 Abs. 5 HBO keine Anwendung findet. Es sei denn, die Satzung verweist auf die Geltung dieser Vorschrift.
Wichtig zu wissen ist, wo Sie die Abstandsfläche angrenzen lassen. Sie dürfen nicht einfach das angrenzende Gebäude des Nachbarn als Maßstab nehmen, die Abstandsfläche muss auf Ihrem Grundstück selbst liegen. Ausnahmen gibt es bei öffentlichen Verkehrs-, Grün- und Wasserflächen. Die Abstandsfläche darf diese Grenzen bis zur Mitte der Flächentiefe überschreiten (§6 Abs. 2 Nr.1 HBO).
Wie steht es um das äußere Erscheinungsbild?
Das äußere Erscheinungsbild ist ebenso in §9 im Gesetzestext festgelegt. Darin heißt es, dass Anlagen – in Ihrem Fall die Lagerhalle – nach Form, Maßstab, Verhältnis der Baumassen und Bauteile zueinander, Werkstoff und Farbe so gestaltet sein müssen, dass sie nicht verunstaltet wirken. Außerdem sind die Anlagen so mit ihrer Umgebung in Einklang zu bringen, dass sie das Straßen-, Orts- oder Landschaftsbild und dessen Gestaltung nicht stören. Da Sie auf die erhaltenswerten Eigenarten der Umgebung Rücksicht nehmen sollten, ist es wichtig, vorab einen günstigen Standort für Ihre Lagerhalle zu finden.
Die Umweltkriterien
Bis hierher haben Sie alles im Griff? Dann lohnt sich noch ein letzter Blick auf die Umweltkriterien, die Ihr Bauvorhaben möglicherweise beeinflussen.
In §70 Abs. 3 wird auf das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVPG) hingewiesen. Wenn der Grund Ihres Bauvorhabens geprüft und zugelassen wird, sollten Sie nicht von weiteren Kriterien des UVPG betroffen sein. Allerdings: Insbesondere dieses Gesetz mit seinen Verknüpfungen und Verzweigungen zu anderen Gesetzen scheint so anspruchsvoll wie der Name des Gesetzes selbst. Deswegen lohnt sich eine genaue Prüfung der Gegebenheiten durch einen Sachverständigen Ihrer Prüfstelle, um Ihr Anliegen im Einzelfall zu untersuchen.
Warum ist es wichtig, all diese Schritte zu befolgen?
Wenn Sie ordnungswidrig handeln und formell gegen das Recht verstoßen (z. B. die Lagerhalle ohne Ausführungsgenehmigung aufbauen), besteht das Risiko, dass der Bau eingestellt und ein ordnungsbehördliches Verfahren eingeleitet wird (§86 Abs. (1) Nr. 17 HBO). Daher sollten Sie sich vorab genaustens bei Ihrer zuständigen Behörde über Ihr Bauvorhaben informieren, um unnötige Wartezeiten und Verunsicherungen zu vermeiden.