Die Lagerhallen von Kroftman können ohne gegossenes Betonfundament errichtet werden. Deshalb gelten sie als „Fliegende Bauten“. Laut Gesetzgeber sind Fliegende Bauten nach §76 BremLBO „bauliche Anlagen, die geeignet und bestimmt sind, an verschiedenen Orten wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden“. Klingt zunächst einfach, ist es aber nicht. Denn weitere relevante Paragraphen und Abschnitte im Gesetzestext sind durchaus kompliziert. Deshalb haben wir die wichtigsten Fakten recherchiert und in verständlicher Sprache aufbereitet. 

Abhängig von Ihren Vorstellungen hinsichtlich Größe und Höhe der Lagerhalle sowie der gewünschten Standzeit können unterschiedliche Regelungen gelten. Wenn Ihre Wunschhalle 75 m2 Grundfläche und eine Standzeit von 3 Monaten nicht überschreitet, benötigen Sie keine Genehmigung. Sollten Sie Ihre Wunsch-Lagerhalle noch nicht gefunden haben, finden Sie mithilfe unseres Angebotstools ganz einfach passende Angebote in dieser Größenordnung.  

Für alle Lagerhallen, die entweder das maximal zulässige Flächenmaß oder den maximal zulässigen Zeitraum für "Fliegende Bauten” überschreiten, geben wir im Folgenden hilfreiche Informationen. Aber Achtung, auch hier gilt: Im Einzelfall ist immer eine Prüfstelle bzw. Ihre zuständige Behörde hinzuzuziehen! 

Ihre Halle ist größer als 75m2 und soll nicht länger als drei Monate stehen bleiben. Was jetzt? 

In diesem Fall benötigen Sie eine Ausführungsgenehmigung. In Bremen wird die Ausführungsgenehmigung von einer unteren Bauaufsichtsbehörde (die von der obersten Bauaufsichtsbehörde bestimmt wird) erteilt, die zuständig für den Bezirk ist, in dem Sie Ihren Hauptwohnsitz bzw. gewerbliche Niederlassung haben. Diese und folgende Ausführungsgenehmigungen werden in dem zur Lagerhalle zugehörigen Prüfbuch vermerkt. In diesem müssen auch alle weiteren wichtigen Informationen (z. B. statische Berechnungen, Gebrauchsabnahmen) zur Lagerhalle aufgeführt werden. 

 Erforderliche Informationen können u. a. sein: 

  • die Verlängerung der Ausführungsgenehmigung 
  • die Eigentumsübertragung der Lagerhalle an Dritte 
  • die Änderung der für die Ausführungsgenehmigung zuständigen Behörde und 
  • die Durchführung und die Ergebnisse bauaufsichtlicher Überprüfungen und Abnahmen 

Eine Ausführungsgenehmigung ist für Fliegende Bauten quasi das Äquivalent zum TÜV für Ihr Auto – und das bedeutet auch, dass regelmäßige Check-Ups nicht ausbleiben. Wenn Ihre erste Ausführungsgenehmigung auf die maximale Dauer von fünf Jahren befristet ist, sollten Sie diese vor Ablauf ohne Probleme um weitere fünf Jahre verlängern können.  

Ihre Halle ist größer als 75m2 und soll länger als drei Monate stehen bleiben. Was jetzt? 

Nun ist Ihre Lagerhalle ein Sonderbau nach §51 BremLBO und benötigt eine Baugenehmigung. Den Bauantrag können nur Architekt*innen oder Bauingenieur*innen erstellen, die bauvorlageberechtigt sind. Dieser Bauantrag ist bei der örtlich zuständigen Bauaufsicht einzureichen.  

Was gilt es außerdem zu beachten? 

Neben der Baugenehmigung schreibt der Gesetzgeber Regelungen zum Abstand von Grundstücksgrenzen, zur Dachneigung, zum äußeren Erscheinungsbild und im Einzelfall auch zur Umweltverträglichkeit vor. Was genau darunter zu verstehen ist, erläutern wir im Folgenden. 

Wie groß muss der Abstand zwischen der Lagerhalle und einer Grundstücksgrenze oder einem Gebäude sein? 

Die Tiefe der Abstandsfläche bemisst sich laut §6 Abs. 4 BremLBO nach der Wandhöhe. Hierbei wird das Maß der Wandhöhe von der Geländeoberfläche bis zur Schnittlinie zwischen Wand und Dachhaut bzw. dem oberen Abschluss der Wand gemessen. Das sich ergebende Maß der Wandhöhe ist H. 

Grundsätzlich gilt: Die Tiefe der Abstandsflächen wird berechnet, indem Sie die Höhe (H) Ihrer Lagerhalle mit dem Faktor 0,6 multiplizieren. Mindestens jedoch beträgt die Tiefe der Abstandsfläche drei Meter. 

In Kerngebieten reicht der Faktor 0,4 und in Gewerbe- und Industriegebieten der Faktor 0,2. In diesen Fällen gilt jedoch ebenfalls ein Mindestabstand von drei Meter (§6 Abs. 5 BremLBO).  

Was hat die Dachneigung mit der Abstandsfläche zu tun? 

Bei Dachneigungen von 45 Grad bis hin zu 70 Grad wird die Höhe zu einem Drittel mit in die Wandhöhe und entsprechend auch in die Abstandsfläche mit einberechnet. Bei einer Dachneigung ab 70 Grad wird die volle Höhe des Daches zu Wandhöhe hinzugezogen. 

Da die Dächer unserer Lagerhallen jedoch weniger als 45 Grad Dachneigung zur Wand haben, brauchen hier keine Kalkulationen zur Einberechnung des Daches in die Wandhöhe und damit zur Abstandsfläche berücksichtigt zu werden (§6 Abs. 4 BremBO). Diese Angabe (FD) wird in der untenstehenden Beispielrechnung daher mit 0 beziffert.   

Allgemeine Formel zur Berechnung der Abstandsflächen 

Multiplizieren Sie die Höhe Ihrer Lagerhalle mit dem in der jeweiligen Landesbauordnung angegebenen Faktor (F). Die Gebäudehöhe setzt sich aus der Höhe bis zum Dach (H) und der Höhe des Daches selbst (HD) zusammen. Die Dachhöhe wird – je nach Dachneigung (DN) – nur zum Teil angerechnet und mit dem Faktor FD (von der jeweiligen Landesbauordnung vorgegeben) multipliziert. Als Ergebnis erhalten Sie die Tiefe der erforderlichen Abstandsfläche (TA). 

Die Formel zur Abstandsflächenberechnung lautet dementsprechend: TA = F * (H + FD * HD) 

Beispielberechnung für den Lagerhallentyp H1113-40 mit einer Traufhöhe von 4,0 Meter und einer Firsthöhe von 5,5 Meter 
 

Formel: TA = F * (H + FD * HD) 

TA = 0,6 * (4,0 + 0 * 5,5) = 2,4 Meter 

Laut §6 Abs. 4 BremLBO beträgt die Mindesttiefe der Abstandsfläche in diesem Fall jedoch drei Meter. 

Wichtig zu wissen ist, wo Sie die Abstandsfläche angrenzen lassen. Sie dürfen nicht einfach das angrenzende Gebäude des Nachbarn als Maßstab nehmen, die Abstandsfläche muss auf Ihrem Grundstück selbst liegen. Ausnahmen gibt es hierbei bei öffentlichen Verkehrs-, Grün- und Wasserflächen (§6 Abs. 2 BremBO). 

Wie steht es um das äußere Erscheinungsbild? 

Das äußere Erscheinungsbild ist ebenso in §12 im Gesetzestext festgelegt. Darin heißt es, dass Anlagen – in Ihrem Fall die Lagerhallenach Form, Maßstab, Verhältnis der Baumassen und Bauteile zueinander, Werkstoff und Farbe so gestaltet sein müssen, dass sie nicht verunstaltet wirken. Außerdem sind die Anlagen so mit ihrer Umgebung in Einklang zu bringen, dass sie das Straßen-, Orts- oder Landschaftsbild und dessen Gestaltung nicht stören. Da Sie auf die erhaltenswerten Eigenarten der Umgebung Rücksicht nehmen sollten, ist es wichtig, vorab einen günstigen Standort für Ihre Lagerhalle zu finden. 

Die Umweltkriterien 

Bis hierher haben Sie alles im Griff? Dann lohnt sich noch ein letzter Blick auf die Umweltkriterien, die Ihr Bauvorhaben möglicherweise beeinflussen. 

In §73 wird auf das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVPG) hingewiesen. Wenn der Grund Ihres Bauvorhabens geprüft und zugelassen wird, sollten Sie nicht von weiteren Kriterien des UVPG betroffen sein. Allerdings: Insbesondere dieses Gesetz mit seinen Verknüpfungen und Verzweigungen zu anderen Gesetzen scheint so anspruchsvoll wie der Name des Gesetzes selbst. Deswegen lohnt sich eine genaue Prüfung der Gegebenheiten durch einen Sachverständigen Ihrer Prüfstelle, um Ihr Anliegen im Einzelfall zu untersuchen. 

Warum ist es wichtig, all diese Schritte zu befolgen? 

Wenn Sie ordnungswidrig handeln und formell gegen das Recht verstoßen (z. B. die Lagerhalle ohne Ausführungsgenehmigung aufbauen), besteht das Risiko, dass der Bau eingestellt und ein ordnungsbehördliches Verfahren eingeleitet wird (§83 Abs. (1) Nr. 10 BremLBO). Daher sollten Sie sich vorab genaustens bei Ihrer zuständigen Behörde über Ihr Bauvorhaben informieren, um unnötige Wartezeiten und Verunsicherungen zu vermeiden.